- Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SIMSTA. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens SIMSTA bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von SIMSTA gelten auch dann, wenn der Vertrag vom Vertragspartner in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
- Alle Vereinbarungen der Vertragspartner sind schriftlich niederzulegen bzw. unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestellungen werden erst mit der Auftragsbestätigung von SIMSTA verbindlich.
- Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge der Vertragspartner.
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, alle Unterlagen nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und diese mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Unterlagen gegenüber Dritten geheimzuhalten, wenn der Vertragspartner ein erkennbares Interesse an der Geheimhaltung hat. Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit dem erstmaligen Erhalt der Kenntnisse und endet 36 Monate nach dem Ende der Geschäftsbeziehung. Dritte sind entsprechend zu verpflichten.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss bereits bekannt waren.
- Der Besteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Bestellung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird SIMSTA von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, SIMSTA von diesen Ansprüchen und aus diesen rührenden Aufwendungen freizustellen.
- Ohne ausdrückliche Abweichung angegebene Preise lauten in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Im Verzug sind ausstehende Zahlungen mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn SIMSTA weist im Einzelfall mach, höhere Kreditzinsen leisten zu müssen.
- Gegen Rechnungsansprüche von SIMSTA kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Bei teilweise mangelhaften Lieferungen von SIMSTA kann der auf den mangelfreien Teil entfallende Kaufpreis nicht bis zur Behebung des Mangels zurückbehalten werden.
- SIMSTA ist bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die eigene Leistungserbringung bis zum Eingang der ausstehenden Zahlungen einzustellen.
- Bei Zahlungsverzug und vergleichbaren Pflichtverletzungen des Bestellers ist SIMSTA nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Ware berechtigt. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Zum fristungebundenen Rücktritt ist SIMSTA insbesondere dann berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist.
- Wechsel und Schecks werden von SIMSTA nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Rechnungsfälligkeit an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Wenn nach Vertragsschluss die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers erkennbar wird, ist SIMSTA berechtigt, ihre Leistung unter Fristsetzung von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder vorherigen Sicherheitengestellung des Bestellers abhängig zu machen. Kommt der Besteller dem nicht in der gesetzten Frist nach, ist SIMSTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den ihre entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
- Ohne abweichende Vereinbarung liefert SIMSTA „ab Werk“. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft.
- Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich.
- Lieferfristen beginnen nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch SIMSTA. Teillieferungen sind nur im zumutbaren Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu einer Abweichung von 5% zur Gesamtauftragsmenge zulässig. Der Preis ist den Mehr- oder Minderlieferungen anzupassen.
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist SIMSTA berechtigt, nach eigener Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern oder zu versenden.
- Ohne abweichende Vereinbarung wählt SIMSTA Versandart und -weg.
- Mit der Übergabe an die Frachtperson bzw. mit Beginn der Lagerung gemäß Abs. 4, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über.
- (8) Bei Überschreiten der Lieferfrist seitens SIMSTA ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn SIMSTA die Verzögerung zu vertreten hat und der Besteller erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
- SIMSTA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Leistungs- und Nebenleistungspflichten des Bestellers vor.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsgang solange berechtigt, wie er seinen Pflichten aus der Geschäftsverbindung rechtzeitig nachkommt. Der Besteller darf jedoch Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Beim kreditierten Weiterverkauf der Ware hat er die Rechte von SIMSTA ausreichend zu sichern.
- Der Besteller tritt hiermit alle bestehenden und künftigen Ansprüche und Rechte aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Nutzung der Ware an SIMSTA ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
- Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware findet im Namen von SIMSTA statt, die bei Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Gegenständen originär oder durch Übertragung Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, dessen Anteil sich entsprechend des Werts des Vorbehaltseigentums zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände bemisst.
- Der Besteller ist verpflichtet, SIMSTA unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in an SIMSTA abgetretene Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der zur Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Übersteigen die Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, gibt SIMSTA diese auf Verlangen des Bestellers nach eigener Auswahl frei.
- SIMSTA übernimmt wegen der Eigenart des Produkts keine Haftung für die individuelle Eignung, insbesondere nicht dafür, dass das Mittel als Zeckenschutz bei jedem Menschen bzw. jedem Tier gleichermaßen vollständig und ohne Nebenwirkungen (Allergien etc.) wirkt. Vertragsgemäß ist die Ware, wenn sie in verschlossenen Behältnissen ordnungsgemäß verpackt übergeben wird. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
- SIMSTA übernimmt keine Gewähr für Sachmängel die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Anpreisung durch den Besteller oder Dritte. Ohne Einwilligung von SIMSTA vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen der Ware lassen den Gewährleistungsanspruch des Bestellers entfallen. Mängel, die den Wert oder die Verwendbarkeit der Ware nur unerheblich mindern, ergeben keinen Gewährleistungsanspruch.
- Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.
- Die Ware ist durch den Besteller bei Abnahme zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich zu rügen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Abnahme feststellbar war.
- Im Falle der Mängelrüge ist SIMSTA Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel festzustellen. Auf Verlangen ist die gerügte Ware unverzüglich an SIMSTA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge übernimmt SIMSTA die Transportkosten.
- Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge bessert SIMSTA die Waren nach eigener Wahl nach (z.B. neue Etikettierung o.ä.) oder liefert mangelfreien Ersatz. Kommt SIMSTA dieser Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nach, kann der Besteller eine letzte Frist setzen und nach erneut fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten, die Ersatzvornahme wählen oder den Preis mindern. Eine Kostenerstattung ist jedoch soweit ausgeschlossen, wie sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist. Regressansprüche des Bestellers gegen SIMSTA bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche. Über diese hinausgehende Vereinbarungen zwischen dem Besteller und dessen Vertragspartner gehen nicht zulasten von SIMSTA.
- Sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers, namentlich Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. SIMSTA haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- SIMSTA haftet nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SIMSTA.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, das Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwer wiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn sich die Störung zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn dieser Verzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- SIMSTA kann von Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant das Insolvenzverfahren beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Das Recht zum Rücktritt besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von SIMSTA (Kaarst)// das Auslieferungslager in Pfungstadt.
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SIMSTA. SIMSTA ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Sollten eine oder mehrere der hier aufgeführten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch Bestimmungen auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung entsprechen oder möglichst nahe kommen.
- Für die vertraglichen Ansprüche und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.